Was passiert, wenn ich nicht zum Prüfungstermin erscheine?
Im Falle des Nichterscheinens zum Prüfungstermin wird eine Gebühr in Höhe der beantragten Leistung (max. 25,00 EUR) erhoben.
Im Falle des Nichterscheinens zum Prüfungstermin wird eine Gebühr in Höhe der beantragten Leistung (max. 25,00 EUR) erhoben.
Bei Wechsel eines Prüfungsausschusses werden die Zulassungsgebühren durch den neuen Prüfungsausschuss erneut erhoben und müssen mit den jeweiligen Prüfungsgebühren an den neuen Prüfungsausschuss überwiesen werden.
Es kommt auf die tatsächliche Ausübung des Funkverkehrs an: bei der Ausübung des Seefunkdiensts (nur) ein Seefunkzeugnis, bei der Ausübung des Binnenfunks (nur) ein Funkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den nötigen Befähigungsnachweisen bei der Bedienung einer Kombi-Anlage.
Nein. Außer dem Sportbootführerschein werden die Befähigungsnachweise der Sportschifffahrt weiterhin im „Papier-Format“ ausgestellt.
Die aktuellen Funkzeugnisse (UBI, SRC, LRC) werden im Ausland regelmäßig anerkannt. Ältere Funkzeugnisse werden häufig nicht mehr anerkannt und sollten nach Möglichkeit durch neue Formate ersetzt werden. Die Anerkennung richtet sich im Einzelnen nach dem Recht des jeweiligen Landes.
Seefunkdienst:
Nur im Rahmen einer Gastregelung, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr im Inland aufhält. Bei längerem Aufenthalt ist ggf. eine Anpassungsprüfung erforderlich.
Binnenschifffahrtsfunk:
Die Unterzeichnerstaaten der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“ erkennen die Funkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk gegenseitig an. Hier finden Sie weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Funkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk.
Grundsätzlich haben „alte“ Funkzeugnisse der Sportschifffahrt Bestandschutz und gelten uneingeschränkt im Rahmen der erteilten Befähigung unbefristet weiter. Reine Sprechfunkzeugnisse, die das GMDSS und DSC-Verfahren nicht beinhalten, berechtigen nicht zum Betrieb von Funkanlagen, die für den weltweiten digitalen Seenot- und Rettungsfunkdienst ausgerüstet sind. Hier finden Sie weitere Informationen zur Gültigkeit von „alten“ Funkzeugnissen. |
Für Inhaber des SRC oder LRC ist die theoretische und die praktische Prüfung zum UBI verkürzt: UBI-Ergänzungsprüfung. Für Inhaber des SRC ist die Prüfung zum LRC verkürzt. |
Hierüber informieren die zuständigen Prüfungsausschüsse. Hier finden Sie eine Übersicht der Prüfungsausschüsse.
Üblicherweise der Prüfungsausschuss. Auf Antrag alternativ die Bewerberin bzw. der Bewerber, wenn die Funkanlage für die jeweilige Prüfung geeignet, zugelassen oder ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden und funktionsfähig ist.
Nein. Außer dem SBF (See/Binnen) bleibt es bei den bisherigen, separaten Formaten.