Was passiert, wenn ich nicht zum Prüfungstermin erscheine?
Im Falle des Nichterscheinens zum Prüfungstermin wird eine Gebühr in Höhe der beantragten Leistung (max. 25,00 EUR) erhoben.
Im Falle des Nichterscheinens zum Prüfungstermin wird eine Gebühr in Höhe der beantragten Leistung (max. 25,00 EUR) erhoben.
Ja, das ist möglich, beachten Sie dabei folgende Punkte:
Weitere Auskunft erhalten Sie von Ihrem Prüfungsausschuss.
Ein vorläufiger SBF dient zur Überbrückung der Produktionszeit der Sportbootführerscheinkarte. Er ist kostenpflichtig und verliert seine Gültigkeit mit Erhalt der SBF-Karte. Er kann nur in Verbindung mit der Erstellung der SBF-Karte ausgestellt werden. Dies gilt auch bei einer sogenannten „Vorabausstellung“.
Sofern die Gebühr für den vorläufigen SBF entrichtet wurde, kann dieser am Tag der Prüfung ausgehändigt werden. Sollten allerdings am Prüfungstag Prüfungsteile nicht bestanden bzw. nicht in vollem Umfang abgelegt werden, wird der vorläufige SBF kostenpflichtig ungültig. Bei einer erneuten Beantragung eines vorläufigen SBF, wird eine erneute Gebühr fällig. (Kann der vorläufige SBF nicht am Tag der Prüfung ausgegeben werden, wird dieser im Anschluss postalisch versendet oder liegt nach Absprache zur Abholung im Prüfungsausschuss bereit.)
Für alle Fälle, in denen Ihr Befähigungsnachweis durch Ihr Verschulden (Adresse nicht korrekt angegeben, Briefkasten nicht beschriftet, etc.) nicht zugestellt werden kann, müssen wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 16,05 € (inkl. MwSt.) für die erneute Zustellung berechnen.
Sollten Sie vor Ausstellung Ihres Befähigungsnachweises umziehen, teilen Sie dies Ihrem Prüfungsausschuss bitte unverzüglich mit!
Bei Wechsel eines Prüfungsausschusses werden die Zulassungsgebühren durch den neuen Prüfungsausschuss erneut erhoben und müssen mit den jeweiligen Prüfungsgebühren an den neuen Prüfungsausschuss überwiesen werden.
Grundsätzlich die Bewerberin bzw. der Bewerber. Dies kann z. B. ein eigenes Boot sein oder eines der Ausbildungsstätte. Der Prüfungsausschuss stellt kein Prüfungsboot zu Verfügung!
Ja, dazu müssen die alten SBF dem Prüfungsausschuss im Original überlassen werden.
Ausländische Sportbootführerscheine können auf deutschen Schifffahrtsstraßen nur im Sinne einer sog. „Gastregel“ zum Führen von Sportbooten für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr anerkannt werden, was jedoch voraussetzt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, sondern in dem Land, in dem der ausländische Sportbootführerschein ausgestellt wurde und im Besitz des entsprechenden Befähigungsnachweises des Wohnsitzlands ist.
Gegen Vorlage eines Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE kann die praktische Prüfung zum Erwerb des SBF für den jeweiligen Geltungsbereich und die jeweilige Antriebsart erlassen werden. Hier finden Sie die Länder, die die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
Dies muss im Antrag auf Zulassung bei dem neuen Prüfungsausschuss angegeben werden. Die Unterlagen werden dann von Prüfungsausschuss zu Prüfungsausschuss versendet. Bei Wechsel eines Prüfungsausschusses werden die Zulassungsgebühren durch den neuen Prüfungsausschuss erneut erhoben und müssen mit den jeweiligen Prüfungsgebühren an den neuen Prüfungsausschuss überwiesen werden.
Nein. Außer dem SBF (See/Binnen) bleibt es bei den bisherigen, separaten Formaten.
Nach vorherigem Antrag und wenn die Prüfung bestanden wurde. Die Gebühr beträgt 23,83 Euro.
Nein.
Für Inhaber des SRC oder LRC ist die theoretische und die praktische Prüfung zum UBI verkürzt: UBI-Ergänzungsprüfung. Für Inhaber des SRC ist die Prüfung zum LRC verkürzt. |
Hierüber informieren die zuständigen Prüfungsausschüsse. Hier finden Sie eine Übersicht der Prüfungsausschüsse.
Üblicherweise der Prüfungsausschuss. Auf Antrag alternativ die Bewerberin bzw. der Bewerber, wenn die Funkanlage für die jeweilige Prüfung geeignet, zugelassen oder ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden und funktionsfähig ist.
Es muss sich um Küstengewässer handeln (dazu zählt nicht das Ijsselmeer). Wann die Seemeilen erworben wurden ist nicht relevant (z. B. vor oder nach dem Erwerb des SBF See). |
Die Schreibzeit kann um 10% verlängert werden. Die Legasthenie ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen (z. B. Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse, Gutachten). |