SKS: Sportküstenschifferschein
Der Sportküstenschifferschein (SKS) ist der amtliche Führerschein zum Führen von Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel in Küstengewässern (alle Meere bis 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste). Er ist vorgeschrieben zum Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten in den Küstengewässern.
SKS: Voraussetzungen
- ab 16 Jahren
- Besitz des SBF-See
- Nachweis von 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart in Küstengewässern
SKS: Umschreibung und Ersatz
Hier finden Sie Informationen zu Umschreibungen und Ersatzausfertigungen für den Sportküstenschifferschein.
SKS: Prüfung
Die Prüfung zum SKS besteht aus einer theoretischen (schriftlichen), ggf. mündlichen und einer praktischen Prüfung.
Theoretische Prüfung
In der theoretischen Prüfung müssen erweiterte Kenntnisse in folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden:
- Navigation
- Seemannschaft
- Schifffahrtsrecht
- Wetterkunde
Sie besteht aus zwei Teilprüfungen: einem Fragebogen und einer mehrteiligen Navigationsaufgabe (Kartenaufgabe).
Den zugrundeliegenden Fragenkatalog gibt es unter www.elwis.de.
Zur theoretischen Prüfung werden benötigt:
- Übungskarte: deutsche Seekarte D49 (INT 1463), Stand 2011, XII – Nordsee: Mündungen der Jade, Weser und Elbe
- Karte 1/INT1
- Begleitheft für die Kartenaufgaben im Fach Navigation für den Sportküstenschifferschein (Ausgabe 2013)
- Navigationsbesteck: Kursdreiecke od. Portland Course Plotter, Zirkel, Bleistift etc.
- nicht programmierbarer und nicht programmierter Taschenrechner
Die Übungskarte darf sauber radiert sein und genauso wie die Karte 1/INT1 und das Begleitheft keinerlei Markierungen oder zusätzliche Eintragungen enthalten. Eingeklebte „Seiten-Reiter“ im Begleitheft sind unzulässig.
Praktische Prüfung
In der praktischen Prüfung müssen die theoretischen Kenntnisse über das Führen einer Yacht in Küstengewässern umgesetzt und angewendet werden. Im Einzelnen werden gefordert:
Mit Antriebsmaschine und unter Segel
Pflichtaufgaben
- Rettungsmanöver unter Segel
- Rettungsmanöver mit Maschinenunterstützung
Beide Manöver (unter Segel und mit Maschinenunterstützung) müssen gefahren und mindestens im zweiten Versuch mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. Sie dürfen nicht zu einem Manöver zusammengefasst werden.
- Manöver mit Antriebsmaschine
- Anlegen mit Antriebsmaschine
- Ablegen mit Antriebsmaschine
- Manöver unter Segel
- Wenden oder Halsen/Q-Wende
- Beidrehen/Beiliegen
Alle Manöver mit Antriebsmaschine und unter Segel müssen mindestens im zweiten Versuch mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.
Sonstige Aufgaben
- Seemannschaft/Fertigkeiten
Sicherheitseinweisung, Notrolle, Handhabung Lifebelt und Lifeline, Anwenden von Leinen beim An- oder Ablegen (Spring, Vor- und Achterleine, Leine auf Slip) - Wetterkunde
Ablesen der Wetterinstrumente Thermometer und Barometer, Beurteilen der Wetterlage am Ort und zum Zeitpunkt der Prüfung - Navigation
Bestimmung des Schiffsortes, Absetzen, Bestimmen und Umwandeln von Kursen, Arbeiten mit einem Empfänger für ein satellitengestütztes Funknavigationsverfahren, Arbeiten mit dem Steuerkompass oder Handpeilkompass - Motor, elektrische Anlage und Gasanlage
Kontrolle und Bedienung
Von den sonstigen Aufgaben Seemannschaft/Fertigkeiten, Wetterkunde, Navigation und Motor, elektrische Anlage und Gasanlage müssen drei von vier Aufgaben mit „ausreichend“ bewertet werden.
- Seemannschaft/Manöver
Mit Antriebsmaschine: Drehen und/oder Aufstoppen auf engem Raum, Vorbereitung der Yacht für das Ein- und Auslaufen, Durchführen eines Ankermanövers
Unter Segel: Segelsetzen/Segelbergen in Fahrt, Einreffen und/oder Ausreffen in Fahrt, Aufschießer fahren
Von den sonstigen Aufgaben Seemannschaft/Manöver dürfen höchstens zwei gestellt werden und eine Aufgabe muss mit „ausreichend“ bewertet werden.
Mit Antriebsmaschine
Wird der SKS nur mit Antriebsmaschine angestrebt, werden die oben beschriebenen Manöver mit Maschinenunterstützung und unter Segel nicht geprüft.
Fristen und Nichterscheinen zur Prüfung
Die Prüfung muss innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen werden – Frist von der ersten abgelegten Teilprüfung bis zur letzten – andernfalls verfallen bereits bestandene Prüfungsteile.
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils bzw. einer nicht bestandenen Prüfung ist frühestens nach vier Wochen möglich.
Bei Nichterscheinen zum geladenen Prüfungstermin wird eine Nichterscheinensgebühr in Höhe der beantragten Leistung, max. 25,00 € fällig. Die Gebühren werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss festgesetzt.
SKS: Gebühren
Die Prüfungsgebühren setzen sich aus der Zulassungsgebühr, der Gebühr für Theorie- und/oder Praxisprüfung und der Gebühr für die Erteilung des Führerscheins zusammen. Darin enthalten sind Nebenkosten, die die Reisekosten der Prüfungskommission sowie Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen beinhalten. Nicht enthalten sind Reisekosten, die bei Auslandsprüfungen anfallen. Diese werden gesondert als Auslage erhoben. Gebühren und Auslagen werden durch den Prüfungsausschuss erhoben.
1. | Zulassung | 22,26 Euro |
2. | Prüfung Theorie | 81,86 Euro |
3. | Prüfung Praxis | 113,42 Euro |
4. | Erteilung Führerschein | 27,04 Euro |
Summe Gesamtprüfung (inkl. MwSt.) | 244,58 Euro | |
Wiederholung einer Teilprüfung Theorie (inkl. MwSt.) | 53,45 Euro |
SKS: Anmeldung und Antragsunterlagen
Die Anmeldung zur Prüfung muss bei einem der zuständigen regionalen Prüfungsausschüsse erfolgen. Hier finden Sie die DSV-Prüfungsausschüsse in Ihrer Nähe. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung. Dazu müssen folgende Unterlagen bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin eingereicht werden:
- Antrag auf Zulassung
- Kopie des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen (zusätzlich muss das Original am Prüfungstag vorgelegt werden)
- Für die praktische Prüfung: Seemeilennachweis entsprechend Zulassungsvoraussetzungen
- Ein aktuelles Passbild (35 mm x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
Die Bankverbindung finden Sie beim zuständigen Prüfungsausschuss.